Degressive Abschreibung
Beim Kauf von beweglichen Gegenständen für das betriebliche Anlagevermögen im Zeitfenster vom 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 können Unternehmer nun alternativ zur linearen Abschreibung die degressive Abschreibung wählen.
Die degressive Abschreibung beträgt höchstens das 2,0-fache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 20 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts. Diese Änderung im Wachstumschancengesetz beschert Unternehmen höhere Betriebsausgaben in den ersten Abschreibungsjahren, die sie dann von der Steuer absetzen können.
Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, § 7 Abs. 5a EStG (Änderung durch VA)
Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % (vor Vermittlungsausschuss: 6 %) wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.
Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG (keine Änderung durch VA)
Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG). Gilt ab VZ 2023
40%-ige Sonderabschreibung
Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, dürfen Unternehmer nach der Regelung im Wachstumschancengesetz bei Anschaffung von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 neben der regulären Abschreibung eine 40%-ige Sonderabschreibung gewinnmindernd geltend machen (bisher 20 Prozent). Damit ist bei Kombination der Sonderabschreibung mit der degressiven Abschreibung eine Abschreibung von bis zu 60 Prozent im ersten Jahr möglich.
Höhere Geschenk-Freigrenze
Sollen Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter ein Geschenk erhalten, klappte es mit dem Betriebsausgabenabzug bisher nur, wenn die Geschenkaufwendungen pro Jahr und Empfänger netto nicht über 35 Euro lagen. Wurde diese Freigrenze überschritten, kippten der Betriebsausgabenabzug und die Vorsteuererstattung. Durch das Wachstumschancengesetz steigt die Freigrenze bei solchen Geschenken auf netto 50 Euro.
Neuregelung zum Verlustvortrag
In den Steuerjahren 2024, 2025, 2026 und 2027 greifen neue Steuerregeln zum Verlustvortrag. Ein Verlustvortrag ist möglich, wenn in den letzten drei Jahren vor dem Jahr der Verlustentstehung keine positiven Einkünfte erzielt wurden. Der Verlustvortrag, der über 1 Million Euro (Ledige) bzw. 2 Millionen Euro (zusammenveranlagte Steuerzahler) liegt, kann im nächsten Jahr in Höhe von 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden (bislang: 60 Prozent).
Wachstumschancengesetz stärkt Einnahmen-Überschussrechnung
Viele gewerblich tätige Unternehmen profitieren von der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Bisher forderte das Finanzamt sie zum nächsten 1. Januar zur Bilanzierung auf, wenn ihr Umsatz über 600.000 Euro stieg oder sie höhere Gewinne als 60.000 Euro erzielten.
Diese Grenzen ändern sich durch das Wachstumschancengesetz. Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 EUR erhöht. Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.
Liegt also eine Aufforderung vom Finanzamt vor, zum 1. Januar 2024 zur Bilanzierung zu wechseln, und überschreiten Umsatz und Gewinn im Jahr 2024 voraussichtlich nicht die neuen Grenzen nach dem Wachstumschancengesetz, könnte nach § 148 Abgabenordnung ein Antrag beim Finanzamt auf Rücknahme der Aufforderung zur Bilanzierung gestellt werden.
Geringerer Bürokratieaufwand für Kleinunternehmer
Wer sich beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer registrieren lässt, musste bisher trotzdem eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Das Finanzamt prüfte, ob die Umsätze tatsächlich so niedrig waren, dass die Kleinunternehmerregelung greift.
Das Wachstumschancengesetz sieht hier eine bürokratische Entlastung vor: Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen erstmals für das Steuerjahr 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr beim Finanzamt einreichen.
Ist-Besteuerung: Höhere Umsatzschwelle im Wachstumschancengesetz
Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben. Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.
Geringere Haftungsrisiken für Unternehmer bei Abfindungen
Die „Fünftelungsregelung“, die bisher von Arbeitgebern zur Berücksichtigung von Tarifermäßigungen für bestimmte Arbeitslöhne angewendet wurde, wird aufgrund ihrer Komplexität nicht mehr von diesen durchgeführt. Die Arbeitnehmer müssen diese Vergünstigung im Veranlagungsverfahren selbst beantragen (ab Lohnsteuerabzug 2024).
Rentenbesteuerung, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG (keine Änderung durch VA)
Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent. Gilt ab VZ 2023
Elektronische Rechnung wird Pflicht im B2BBereich
Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.
Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst.
Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.
Die Übergangsregelungen wurden in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung gegenüber dem Regierungsentwurf nochmals erweitert (im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gab es keine Änderung mehr):
Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E).
Durch § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 wird die zuvor genannte Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.
Neu in der vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Gesetzesfassung war, dass das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden kann. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit dieser kompatibel ist. So kann z.B. auch das verbreitete EDI-Verfahren unter den genannten Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2027 weiter genutzt werden.
Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz können Rechnungen bis Ende 2027 auch dann mittels EDI-Verfahren übermittelt werden, wenn die o.g. Extraktion nicht möglich ist (mit Zustimmung des Empfängers; § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG-E).
Gilt ab 1.1.2025
Zukunftsfinanzierungsgesetz
Der Bundesrat hat am 24.11.2023 dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zugestimmt, das umfangreiche Maßnahmen zusammenführt und Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht bündelt.
Aus steuerlicher Sicht enthält das Gesetz im Wesentlichen Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.
- Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit 1.440 € auf 2.000 €. Diese können Mitarbeiter die Beteiligungen durch Gehaltsumwandlung finanzieren.
Ferner gibt es folgende Änderungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern:
- Anteilsvergabe: Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Gründungsgesellschafter können steuerbegünstigte Anteile vergeben.
- KMU-Definition: Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 100 Mio. € oder einer Bilanzsumme von maximal 86 Mio. € gelten als KMU.
- Zeitliche Erweiterung des Schwellenwerts: Die zeitliche Grenze für die Förderung wird von 2 auf 7 Jahre ausgedehnt. Unter- nehmen können die Förderung erhalten, wenn sie in den letzten 6 Jahren die festgelegten Schwellenwerte nicht unterschritten haben.
- Gründungszeitraum: Der relevante Gründungszeitraum eines Unternehmens, der für die Beteiligung berücksichtigt wird, wird von 12 auf 20 Jahre vor der Beteiligung verlängert.
- Besteuerung von Vermögensbeteiligungen: Die Steuer für den geldwerten Vorteil aus Vermögensbeteiligungen wird spätestens 15 Jahre nach der Übertragung fällig anstatt nach 12 Jahren. Dies gilt auch für Beteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden.
- Leaver-Events: Wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und seine Anteile zurückgibt, wird nur der tatsächlich gezahlte Betrag besteuert.
- Dry-income-Problematik: Um das Problem zu lösen, dass Mitarbeiter Steuern auf ihre Anteile zahlen müssen, ohne Geld dafür erhalten zu haben, kann der Arbeitgeber die Steuern übernehmen. Die Besteuerung wird dann erst fällig, wenn die Anteile verkauft werden.
- Arbeitnehmer-Sparzulage: Der Anwendungsbereich für die Arbeitnehmer-Sparzulage wird erweitert. Dies geschieht durch eine Verdoppelung der Einkommensgrenzen für vermögenswirksame Leistungen. Die neuen Grenzen werden auf 40.000 € für Einzelpersonen und 80.000 € für gemeinsam veranlagte Personen festgesetzt. Diese Änderung gilt sowohl für die Anlage in Vermögensbeteiligungen, wie beispielsweise Investmentfonds, als auch für wohnungswirtschaftliche Zwecke, wie das Bausparen.
Gilt ab dem 1.1.2024.
Mindestlohn steigt in zwei Stufen
Die unabhängige Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre, um der Bundesregierung dann die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen. So ist es im Mindestlohngesetz vorgesehen. In dem Gremium beraten jeweils drei stimmberechtigte Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertreter, ein oder eine Vorsitzende sowie zwei Wissenschaftler.
Zum 1.10.2022 hatte die Bundesregierung den Mindestlohn ausnahmsweise per Gesetz angehoben – von 10,45 € auf 12 € pro Stunde. Nach einer Entscheidung der Mindestlohnkommission soll der Mindestlohn ab 1.1.2024 auf 12,41 € steigen und ab 1.1.2025 auf 12,82 €.
Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen zum 1.12.2023 auf 14,15 € für Pflegehilfskräfte, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 15,25 € und für Pflegefachkräfte auf 18,25 €.
Hinweis: In einigen Branchen gelten u.U. höhere Mindestlohnsätze. Eine Liste steht auf der Homepage www.bmas.de zur Verfügung.
Inflationsausgleichsprämie
Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie (freiwillige Arbeitgeberleistung) bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 zu zahlen.
Voraussetzung:
- Die Zahlung erfolgt zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Lohn.
- Die Auszahlung erfolgt im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024.
- Der Gesamtbetrag im obigen Zeitraum ist nicht höher als 3.000,00 EUR. Eine Teilzahlung in verschiedenen Monaten ist möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.